Im Kanton Bern gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Vorschriften zur Solarpflicht für Neubauten und Erweiterungen sowie für Parkplätze. Für bestehende Bauten wurde bei umfassenden Dachsanierungen neu eine Meldepflicht eingeführt. Was ändert sich für die Gemeinden als Baubewilligungsbehörde?
Eine Solarpflicht im Kanton Bern bestand seit 2023 als bundesrechtliche Mindestanforderung aus dem eidgenössischen Energiegesetz: Neubauten mit mehr als 300 m² anrechenbarer Fläche mussten mit einer Solaranlage (Photovoltaik oder Solarthermie) ausgestattet werden. Am 1. Januar 2026 sind verschiedene Änderungen des kantonalen Energiegesetzes in Kraft getreten, die neue Pflichten zur Nutzung der Solarenergie mit sich bringen. Nachfrage beim kantonalen Amt für Umwelt und Energie (AUE).
Welches sind die wichtigsten Pflichten zur Nutzung von Solarenergie, die seit 2026 im Kanton Bern gelten?
Zentral sind im Wesentlichen drei Punkte:
Neue Bauten sowie Erweiterungen bestehender Bauten müssen mit Anlagen zur Nutzung von Solarenergie ausgestattet werden – im Umfang von mindestens 10 Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche.
Für bestehende Bauten gilt lediglich eine Meldepflicht: bei umfassenden Dachsanierungen, wenn mindestens 50 Prozent der Bruttodachfläche von einer Neueindeckung oder Abdichtung betroffen sind.
Für neue grosse Parkplätze und für Park-and-Ride-Anlagen gelten neu bestimmte Anforderungen an die Solarausstattung.
Detaillierte Informationen zur Solarpflicht finden Sie hier.
Welche Rolle und allenfalls neuen Aufgaben haben die Gemeinden als Baubewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Solarpflicht?
Bei Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten haben die Gemeinden als Baubewilligungsbehörde neu die Kompetenz, Ausnahmen von der Pflicht zur Solarenergienutzung zu gewähren.
Gemeinden können beispielsweise Ausnahmen von der Solarpflicht gewähren, wenn die Nutzung von Solarenergie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Gibt es für diese Beurteilung Hilfsmittel?
Die Grundlagen zur Handhabung und Beurteilung von Ausnahmegesuchen zur Solarpflicht stellt das AUE zeitnah bereit. Für die Beurteilung von Ausnahmegesuchen können Gemeinden das AUE jederzeit beiziehen.
Und welche Aufgabe haben Gemeinden bei bestehenden Bauten?
Bei umfassenden Dachsanierungen prüfen die Gemeinden als Baubewilligungsbehörde die über das Portal eBau eingereichten Meldungen. Die Meldepflicht soll Eigentümer:innen für eine allfällige Solarnutzung sensibilisieren – ohne direkte Verpflichtung.
Müssen Gemeinden eigene Reglemente zur Solarpflicht erstellen oder Anpassungen in Bauordnungen vornehmen?
Nein, eigene Reglemente sind nicht notwendig. Es gelten in jedem Fall das übergeordnete kantonale Recht und die Vollzugsvorgaben. Anpassungen von Bauordnungen sind nicht erforderlich.
Wie wird die Solarpflicht im Baubewilligungsverfahren überprüft? Welche Nachweise müssen Bauherrschaften einreichen?
Die Solarpflicht steht immer im Zusammenhang mit einem Neubau oder der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes. Der Nachweis zur Solarpflicht erfolgt im Baubewilligungsverfahren mit den Nachweisformularen EN-Solar BE und EN-101 BE.
Welche Anforderungen an die Solarausstattung gelten bei Parkplätzen?
Neue Parkplätze im Freien ab 80 Abstellplätzen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und kostenpflichtig sind, sowie Park-and-Ride-Anlagen im Freien mit mehr als 50 Abstellplätzen sind mit solaraktiver Überdachung auszustatten.
Bestehende Park-and-Ride-Anlagen müssen bei umfassender Sanierung, jedoch spätestens bis 31. Dezember 2035 nachgerüstet werden.
Wer kontrolliert die Ausführung von Solaranlagen – die Bauverwaltung oder externe Fachstellen?
Die Ausführungskontrolle erfolgt wie üblich durch die Baupolizeibehörden. Bei fehlendem Fachpersonal kann die Baupolizeibehörde ausgewiesene Energiefachleute beiziehen.
Unterstützt der Kanton die Gemeinden bei der Umsetzung der Solarpflicht?
Die Umsetzung der Anforderungen der Solarpflicht liegt in der Kompetenz der zuständigen Baubewilligungsbehörde. Im Baubewilligungsverfahren können Gemeinden im Bedarfsfall das AUE für eine Stellungnahme oder Fachbeurteilung beiziehen.
Wie haben Gemeinden bei der Solarpflicht mit geschützten Bauten oder Ortsbildschutz umzugehen?
Wie bisher müssen verschiedene öffentliche Interessen gegeneinander abgewogen werden. Am Zubau der Solarenergie besteht ein grosses öffentliches Interesse, zugleich sind die Anforderungen an geschützte Bauten und den Ortsbildschutz zu berücksichtigen.
Gibt es für Eigentümer:innen Förderprogramme für die Umsetzung der Solarpflicht?
Thermische Solaranlagen werden durch den Kanton Bern gefördert. Photovoltaikanlagen fördert der Bund mit einer Einmalvergütung über die Zertifizierungsstelle Pronovo AG. Beide Programme bestanden schon vor der Einführung der Solarpflicht. Allfällige zusätzliche Fördermöglichkeiten auf Gemeindeebene finden sich auf energiefranken.ch.
An welche Stelle sollen sich Gemeinden wenden, wenn sie Fragen zur Solarpflicht haben?
Bei Fragen zur Solarpflicht und weiteren Energiethemen empfiehlt das AUE, Kontakt mit der öffentlichen regionalen Energieberatungsstelle aufzunehmen.
Im Rahmen ihres Programms «Klimaziel Netto-Null 2050 – Handlungsspielraum für Gemeinden» (Modul IIb «Thematische Austauschgruppen») organisiert die RKBM am 7. Mai 2026 für die Gemeinden einen Workshop zum Thema E-Mobilität. Anhand von einem zusammen mit dem AUE erarbeiteten Merkblatt werden die wichtigsten Punkte und Hebel für Gemeinden vorgestellt. Zudem gibt Swiss eMobility einen Ausblick auf die Elektrifizierung des Verkehrs. Und wie immer stellen einige Gemeinden ihre umgesetzten Praxisbeispiele vor.
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