Teilrevision kantonales Energiegesetz

Der Grosse Rat hat die Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes in der Märzsession 2018 verabschiedet. Gegen die Gesetzesänderung ist das Referendum zustande gekommen. Am 10. Februar 2019 stimmt das Volk über die Vorlage ab.

Der Grosse Rat hat die Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes (KEnG) in der Märzsession 2018 verabschiedet. Das Hauptanliegen der Vorlage ist die Übernahme der revidierten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) ins kantonale Recht. Gegen die geplante Gesetzesänderung ist das Referendum zustande gekommen. Am 10. Februar 2019 stimmt das Volk über die Teilrevision ab.

Ziel: Harmonisierung der Energievorschriften

Die MuKEn sind energierechtliche Mustervorschriften, die von den Kantonen gemeinsam erarbeitet wurden. Die Massnahmen sollen zur gesamtschweizerischen Harmonisierung und Vereinfachung der Energievorschriften beitragen. Im Jahr 2014 wurden die Mustervorschriften, aufbauend auf den MuKEn 2008, angepasst. Darin wurden die Anliegen aus der Energiestrategie und der Klimapolitik des Bundes integriert. Ziel ist, dass bis 2020 alle Kantone die MuKEn 2014 umgesetzt haben. Bis Ende 2018 haben dies bereits fünf Kantone getan, 18 Kantone arbeiten an der Umsetzung.

Was ändert sich mit der Teilrevision?

Der Kanton Bern sieht im revidierten kantonalen Energiegesetz (KEnG) folgende Anpassungen aus den MuKEn vor:

  • Eigenstromerzeugung der Neubauten: Neu wird es zur Pflicht, dass Neubauten einen Teil des Stroms, den sie benötigen, selbst erzeugen (beispielsweise durch den Einsatz von Photovoltaik). Die Neuerung gilt für alle Gebäudekategorien. Bei einem geringeren Energiebedarf des Gebäudes ist jedoch eine Kompensation möglich.
  • Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz: Wenn die Gesamtenergieeffizienz eines Hauses schlechter als die GEAK-Klasse D ausfällt, muss beim Ersatz der Gas- oder Ölheizung entweder die Gebäudehülle verbessert oder ein Mindestanteil an erneuerbarer Energie eingesetzt werden.
  • Ersatzpflicht zentraler Wassererwärmer: Für zentrale Elektro-Wassererwärmer in Wohnbauten besteht neu eine Ersatzpflicht innerhalb der nächsten 20 Jahre. Davon befreit sind einzelne Elektroboiler in Mehrfamilienhäusern, solche mit einem Volumen von weniger als 100 Litern und solche, die überwiegend mit Photovoltaik betrieben werden.
  • Beleuchtungen: Bestehende Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen sind innert fünf Jahren an die gesetzlichen Vorschriften anzupassen. Dies bedeutet eine Konkretisierung der bisher gültigen Norm.
  • Gemeinden: Wie es bereits die heutige Gesetzgebung zulässt, dürfen Gemeinden die kommunalen Vorgaben gegenüber den kantonalen Vorschriften verschärfen. In der Teilrevision wird die Gesetzesvorlage an die neuen kantonalen Minimalanforderungen und an die Energienutzung in den Bereichen Eigenstromerzeugung und Energiebedarf angepasst.

Haben Sie Fragen zu den Änderungen im kantonalen Energiegesetz?

Die Energieberatungsstelle Bern-Mittelland berät Sie gerne: www.energieberatungbern.ch oder Telefon 031 357 53 50.

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