Voraussichtlich am 1. Januar 2023 tritt das revidierte kantonale Energiegesetz in Kraft. Im Frühling hatte das Kantonsparlament die Gesetzesrevision einstimmig angenommen. Hauptziel ist die Reduktion von CO2. Ein Blick auf ausgewählte Neuerungen.
Hauptziel des revidierten Energiegesetzes des Kantons Bern (KEnG) ist die Reduktion von CO2. Mit den angepassten und teilweise neuen Regelungen sollen Energie gespart, der CO2-Ausstoss verringert und die Nutzung erneuerbarer Energien erhöht werden. Das revidierte Energiegesetz, das im Grossen Rat ohne Gegenstimme verabschiedet worden ist, stellt bei verschiedenen Regelungen neu auf die gewichtete Gesamtenergieeffizienz ab. Das heisst, es bezieht nicht nur den Energieverbrauch, sondern auch die Energieproduktion mit ein (siehe unten). Weiter sieht das Gesetz auch künftig kein Verbot von Öl- oder Erdgasheizungen vor, selbst bei Neubauten nicht; wer jedoch an einer Öl- oder Gasheizung festhalten will, muss Massnahmen zur Energieeffizienz ergreifen, beispielsweise die Dämmung des Gebäudes verbessern. Schliesslich verzichtet das revidierte Gesetz auf eine Pflicht, auf geeigneten Hausdächern Photovoltaikanlagen zu installieren.
Präziser als bisher definiert ist, dass Gemeinden sowohl beim Heizungsersatz als auch bei den zentralen Anlagen zur Warmwasseraufbereitung eine Verpflichtung für einen bestimmten Energieträger einführen können (Art. 13 Abs. 1). Zudem können Gemeinden bei Neubauten und Erweiterungen über die baurechtliche Grundordnung oder in Überbauungsordnungen die gewichtete Gesamtenergieeffizienz weiter begrenzen. Für Gebäude, die bei der gewichteten Gesamtenergieeffizienz in der höchsten Klasse sind, besteht keine Anschlusspflicht an ein Fernwärmeverteilnetz oder an ein gemeinsames Heizwerk oder Heizkraftwerk (Art. 16 Abs 1). Bisher galt die Befreiung von der Anschlusspflicht bei einer Deckung von «höchstens 25 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien».
Elektrische Widerstandsheizungen müssen gemäss heutigem Gesetz bis 2031 ersetzt werden. Neu gilt ein solches Datum auch für die sogenannten «Elektroboiler» (zentrale Wassererwärmer): Sie sind spätestens 20 Jahre ab Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes durch Anlagen zu ersetzen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Art. 40 Abs. 3).
Neu ist zudem, dass Liegenschaftsbesitzer/innen den Ersatz ihrer Gebäudeheizung melden müssen (Art. 40a, neu). Dank der allgemeinen Meldepflicht beim Ersatz des Wärmeerzeugers können die Daten zu den bestehenden Heizsystemen im Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) aktueller gehalten werden. Ist das Gebäude, bei dem die Heizung ersetzt wird, älter als 20 Jahre, können Hauseigentümer/innen entweder eine in der Verordnung festgelegte Standardlösung umsetzen – oder die gewichtete Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes entspricht den kantonalen Anforderungen. Damit verfügen Eigentümerinnen und Eigentümer über eine grosse Flexibilität, mit welchem System sie ihre Heizung ersetzen wollen.
Auch hier ist neu die gewichtete Gesamtenergieeffizienz die massgebende Grösse: Neue Gebäude und Erweiterungen von Gebäuden müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass die gewichtete Gesamtenergieeffizienz für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung und Geräte abzüglich Eigenenergieproduktion (z. B. mit einer Photovoltaik-Anlage) möglichst nahe bei Null ist (Art. 42 Abs. 1).
Bei Mehrfamilienhäusern ist ein angemessener Teil der Parkplätze für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten. Dieser Artikel – im Zuge der Energiegesetzrevision im kantonalen Baugesetz ergänzt (Art. 18a BauG, neu) – dient ebenfalls dem Ziel «Netto-Null». Um dieses zu erreichen, soll u. a. beim Verkehr die Dekarbonisierung stattfinden ebenso wie eine vermehrte Sektorkopplung, das heisst die Verbindung der Sektoren Strom, Wärme und Verkehr inklusive der dezentralen Stromproduktion.
Im revidierten Energiegesetz ist die gewichtete Gesamtenergieeffizienz eine wichtige Kennzahl, die sich wie folgt berechnet: Zunächst wird erfasst, mit wie viel Energie ein Gebäude von aussen für Heizung, Warmwasser, Licht, Geräte etc. versorgt werden muss. Davon abgezogen wird sodann die Energie, die im oder auf dem Gebäude produziert wird, etwa durch eine Photovoltaikanlage. Dividiert man die so errechnete Energie durch die Wohnfläche, erhält man die gewichtete Gesamtenergieeffizienz. (Quelle: Der Bund)
Unter dem bisherigen Energiegesetz hat der Kanton per 2. Mai 2022 sein Förderprogramm Energie angepasst. Der Energieträger Gas wird neu gleich gehandhabt wie der Energieträger Öl. Das bedeutet: Wer eine Gasheizung durch eine Wärmepumpe oder eine Holzheizung ersetzt oder sich einem Wärmenetz anschliesst, erhält vom Kanton neu auch einen Förderbeitrag. Es gelten die gleichen Bedingungen wie beim Ersatz einer Ölheizung. Keinen Förderbeitrag erhält, wer in einem Neubau oder nach einer Sanierung eine Gasheizung betreibt. Wer eine bestehende Holzheizung mit einer neuen Holzheizung ersetzt, erhält einen Förderbeitrag von mindestens CHF 3’000.
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Im Rahmen seines Förderprogramms Energie beteiligt sich der Kanton Bern auch an den Kosten der Ladestruktur für Elektromobilität im öffentlichen Verkehr und bei Unternehmen. Ausserdem unterstützt EnergieSchweiz mit einer Sonderaktion Gemeinden und Städte, die eine Planungs- oder Machbarkeitsstudie zur Entwicklung der Elektromobilität innerhalb der Gemeindedienste und/oder auf ihrem Gemeindegebiet durchführen.