Feuern mit Holz – neue Grenzwerte

Die kürzlich in Kraft getretene Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) zielt darauf ab, schädliche Feinstaubemissionen von Holzfeuerungen zu verringern. Neu gelten deshalb auch für Feinstaubemissionen Grenzwerte, die kontrolliert werden müssen.

Wer mit Holz heizt, der setzt auf einen erneuerbaren Energieträger. Doch auch beim wärmenden Cheminéefeuer gilt es, auf einen korrekten Betrieb zu achten: Holzfeuerungen erzeugen im Vergleich mit Gas- oder Ölheizungen mehr Emissionen an Feinstaub im Verhältnis zur gewonnenen Energie. Feinstaubemissionen sind insbesondere Russpartikel, welche bei der Verbrennung in die Luft gelangen und schädlich für unsere Gesundheit sind. Wenn ausserdem beim Feuern zu wenig Sauerstoff vorhanden ist, entsteht Kohlenmonoxid – was ein Anzeichen für eine ineffiziente Verbrennung ist, die schlimmstenfalls giftig sein kann. Um dem vorzubeugen, hat der Bundesrat 2018 die Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) genehmigt.

Anpassung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Die Anpassung der LRV zielt insbesondere auf eine Verringerung der Feinstaubemissionen aus kleineren Holzfeuerungen ab – die Rede ist von Holzheizungen bis 70 kW, wie beispielsweise Heizkessel, Cheminées oder Kaminöfen. Deshalb wurden nebst der Verschärfung der Grenzwerte von Kohlenmonoxid neu auch Grenzwerte für die von Holzheizungen verursachten Feinstaubemissionen eingeführt. Deren Kontrolle liegt in der Verantwortung der Kantone oder Gemeinden:

  • Kontrolle von Heizkesseln < 70 kW: Wenn die Gesamtenergieeffizienz eines Hauses schlechter als die GEAK-Klasse D ausfällt, muss beim Ersatz der Gas- oder Ölheizung entweder die Gebäudehülle verbessert oder ein Mindestanteil an erneuerbarer Energie eingesetzt werden.
  • Kontrolle von Schwedenöfen und Cheminées: Bei Schwedenöfen und Cheminées muss keine Abnahmemessung durchgeführt werden. Alle zwei Jahre erfolgt eine visuelle Kontrolle durch eine Fachperson. Eine Messung erfolgt nur bei einer Beschwerde.

Die Durchführung der Messung während der Anlagenwartung von entsprechend ausgebildeten Servicefachleuten ist vom Bund erwünscht. Um den Vollzug zu organisieren und aufzubauen, benötigen Kanton und/oder Gemeinden zusätzliche Ressourcen und Know-how. Aktuell werden Messempfehlungen sowie Ausbildungsmodule und Vollzugsblätter für die Umsetzung erarbeitet. Gleichzeitig beschaffen Kantone neue Messgeräte, um Erfahrung in der Feinstaubmessung sammeln zu können.

Angleich des Öko-Designs an europäische Normen

Lieferanten von Holzfeuerungen sind ausserdem dazu verpflichtet, ihre Geräte im Verkauf mit der europäischen Energieetikette zu kennzeichnen. Holzfeuerungen ohne Etikette dürfen bereits heute nicht mehr veräussert werden. Bis Ende 2019 dürfen noch Geräte mit alter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Danach ist nur noch der Verkauf von Holzfeuerungen mit europäischer Energieetikette rechtmässig.

Haben Sie Fragen zu Holzfeuerungen oder anderen Energiethemen?

Die Energieberatungsstelle Bern-Mittelland berät Sie gerne: www.energieberatungbern.ch, nfnrgbrtngch oder Telefon 031 357 53 50.

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